Am Dienstag den 23.03.2021 wurde vom Europäischen Gerichtshof entschieden, dass Passagiere Anspruch auf Entschädigung haben wenn es zu Flugausfällen und Verspätungen auf Grund von Streiks des Personals der Fluggesellschaft kommt.

Die Richter urteilten, das Arbeitskämpfe Teil der normalen Unternehmenstätigkeit seien, und kein „außergewöhnlicher Umstand“ wie in der Vergangenheit so oft begründet.

Bei Streiks handele es sich um „ein Vorkommnis, das Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Unternehmens ist“. Insbesondere wenn Streiks angekündigt werden, ist dies für jeden Arbeitgeber eine vorhersehbare Tatsache bzw. ein vorhersehbares Ergebnis. Bei angekündigten Streiks, des eigenen Personals, besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit über die Mittel, sich darauf vorzubereiten und damit dessen Folgen gegebenenfalls abzufangen. Eine Fluggesellschaft kann nicht behaupten, bei einer Arbeitsniederlegung der eigenen Angestellten, es habe keinerlei Einfluss auf die Streikmaßnahmen gegeben.

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Flugzeug bei Sonnenaufgang am Flughafen auf dem Boden.

Quelle: Reisevor9

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